Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte seine Tat geplant oder besondere Anstrengungen zu deren Begehung unternommen hätte. Während der Tat selbst wandte er ein gewisses Mass an Gewalt an und liess auch nicht sogleich von der Privatklägerin ab, als diese sich körperlich zu wehren begann; vielmehr kam es zu einem eigentlichen Gerangel zwischen den beiden, womit durchaus eine gewisse kriminelle Energie zu erkennen ist.