Die deutlich jüngere Privatklägerin sah sich innerhalb dieser Machtverhältnisse somit in der unterlegenen Position, was der Beschuldigte auszunutzen wusste. Ebenso nutzte er – nachdem sie zuvor bereits einen Versuch seinerseits, sie zu küssen, abgewimmelt hatte – den Umstand aus, dass sich die Privatklägerin irgendwann in das Gästezimmer zurückzog, welches sie in der zweiten Nacht allein bewohnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte seine Tat geplant oder besondere Anstrengungen zu deren Begehung unternommen hätte.