16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Objektives Tatverschulden In Bezug auf die Art und Weise des Tatvorgehens ist zu berücksichtigen, dass sich die Privatklägerin am besagten Wochenende als Gast im Haus des Beschuldigten aufhielt, wobei unter anderem auch ihr Vorgesetzter, den sie als einflussreichen Mann bezeichnete, anwesend war. Auch der Beschuldigte genoss bzw. geniesst eine gewisse öffentliche Bekanntheit. Die deutlich jüngere Privatklägerin sah sich innerhalb dieser Machtverhältnisse somit in der unterlegenen Position, was der Beschuldigte auszunutzen wusste.