Auch was die einschlägigen Bestimmungen aus dem allgemeinen Teil des StGB angeht (Art. 42, Art. 44, Art. 47 und Art. 48 StGB), ist nicht ersichtlich, inwiefern die neuen Bestimmungen, sofern sie denn überhaupt eine Änderung erfahren haben, für den Beschuldigten zu einer günstigeren Beurteilung führen könnten. Da das neue Recht für den Beschuldigten insgesamt nicht milder ist, kommen die zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen zur Anwendung.