Wenn das eine und das andere Recht zum gleichen Ergebnis führen, ist altes Recht anwendbar. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 241 E. 4.2.2 mit Hinweis). Die gewaltsame Nötigung zur Duldung von Geschlechtsverkehr ist neu in Art. 190 Abs. 2 StGB geregelt, wobei die Strafandrohung dieselbe ist wie bei aArt. 190 Abs. 1 StGB. Es kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht, wobei die Strafandrohung bei einem Jahr bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe liegt. Auch was die einschlägigen Bestimmungen aus dem allgemeinen Teil des StGB angeht (Art.