Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (oder einzelner Bestimmungen davon) begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Das neue Recht darf nur angewendet werden, wenn es tatsächlich zu einem für den Verurteilten günstigeren Ergebnis führt. Wenn das eine und das andere Recht zum gleichen Ergebnis führen, ist altes Recht anwendbar.