22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 5.3.2 und 6B_466/2023 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Im Rahmen der Täterkomponenten zu berücksichtigen sind sodann das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters, die Wirkung der Strafe auf dessen Leben sowie dessen Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 149 IV 217 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.1).