Ausserdem spielen unter diesem Titel je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, die Beweggründe und Motive der beschuldigten Person eine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1 und 2.6.2 mit Hinweisen). Wurde eine Straftat bloss versucht begangen, ist von der schuldangemessenen Strafe für das (hypothetisch) vollendete Delikt auszugehen und diese anschliessend unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteile des Bundesgerichts 6B_385/2024 vom 30. September 2024 E. 5.3.2 und 6B_466/2023 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1;