47 Abs. 2 StGB). Das Täterverschulden wird somit ausgehend von der objektiven Tatschwere bewertet. Diese beschlägt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs und die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs. Auf der Ebene des subjektiven Tatverschuldens stellt sich die Frage, wie weit dem Täter die objektive Tatschwere persönlich zugerechnet werden darf. Ausserdem spielen unter diesem Titel je nach Tatbestand etwa die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, die Beweggründe und Motive der beschuldigten Person eine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1 und 2.6.2 mit Hinweisen).