Er handelte damit direktvorsätzlich. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch wurden solche geltend gemacht. Damit ist der Beschuldigte der versuchten Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung