Auch wenn sich die Privatklägerin – gemäss eigenen Angaben – zuvor mit dem Beschuldigten auf einen Flirt eingelassen hatte, wollte sie offensichtlich keinen Geschlechtsverkehr mit ihm, was der Beschuldigte an ihren verbalen Äusserungen und ihrer physischen Gegenwehr klar erkennen konnte. Indem der Beschuldigte dennoch versuchte, die Privatklägerin gewaltsam auf dem Bett zu fixieren und ihre Beine auseinanderzurücken und auch nach ihrer manifesten Gegenwehr weiter gegen sie kämpfte, setzte er sich wissentlich und willentlich über ihren klar erkennbaren Willen hinweg. Er handelte damit direktvorsätzlich.