Zum vollendeten Geschlechtsverkehr kam es lediglich deshalb nicht, weil die Privatklägerin sich weiter körperlich zur Wehr setzte, den Beschuldigten irgendwann von sich wegstossen konnte und ihn mit ruhiger Stimme nochmals bat, zu gehen, so dass dieser schliesslich von ihr abliess und sich aus dem Zimmer entfernte. Mit seinem gewalttätigen Vorgehen sowie der Tatsache, dass er sich immerhin schon an seinen Penis griff, setzte der Beschuldigte seinen Tatentschluss jedoch bereits in die Tat um und überschritt die Schwelle zum Versuch eindeutig.