je mit Hinweisen). Bei einer Vergewaltigung ist die Schwelle zum Versuch in der Regel bei Beginn der Gewaltanwendung überschritten (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 7 zu Art. 190 StGB).