22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch ist somit gegeben, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat (mindestens) begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4; 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil 6B_28/2023 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).