27 zu werden, Ablehnen von Besänftigungsversuchen oder Fluchtversuche fallen – und er die sexuellen Handlungen dennoch vornimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2021 vom 22. März 2023 E. 7.1.1 mit Hinweisen). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB).