Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nach der Rechtsprechung auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt. Die Aufgabe des Widerstands kann insbesondere aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation erfolgen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.4 und 6B_388/2021 vom 7. Juni 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Der Vergewaltigungstatbestand erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt.