Gewalt im Sinne dieser Norm ist gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Es ist keine brutale Gewalt etwa in Form von Schlägen und Würgen erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er die Frau festhält oder sich mit seinem Gewicht auf sie legt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.4 und 6B_1208/2022 vom 16. Februar 2023 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).