In Kombination mit den vom Beschuldigten selbst verfassten Briefen an die Privatklägerin und der Kolumne sowie seinen grösstenteils unglaubhaften Aussagen lässt dies einzig den Schluss zu, dass die Darstellung der Privatklägerin erlebnisbasiert ist und sich der Vorfall wie von ihr geschildert zugetragen hat. Damit erweist sich der angeklagte Sachverhalt insgesamt als erstellt. III. Rechtliche Würdigung