Die Aussagen der Privatklägerin weisen eine Vielzahl von Realkennzeichen, dagegen keine Lügensignale auf. Anders verhält es sich mit den bestreitenden Angaben des Beschuldigten, die karg, ausweichend, teilweise widersprüchlich und auch gespickt von Gegenangriffen sind. In Kombination mit den vom Beschuldigten selbst verfassten Briefen an die Privatklägerin und der Kolumne sowie seinen grösstenteils unglaubhaften Aussagen lässt dies einzig den Schluss zu, dass die Darstellung der Privatklägerin erlebnisbasiert ist und sich der Vorfall wie von ihr geschildert zugetragen hat.