26 11.7 Fazit Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Privatklägerin, die selbst auch Schriftstellerin ist, wohl durchaus in der Lage wäre, sich eine falsche Anschuldigung in Bezug auf ein Sexualdelikt relativ detailliert auszumalen und wiederzugeben. Stichhaltige Gründe für eine Falschbelastung finden sich in den Akten jedoch nicht. Die Aussagen der Privatklägerin weisen eine Vielzahl von Realkennzeichen, dagegen keine Lügensignale auf.