Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin durch die Anzeige aufgrund des grossen Einflusses des Beschuldigten durchaus mit Nachteilen im beruflichen Bereich rechnen musste und aus dem Beschreiten des Prozessweges keinerlei Vorteile für sich gewinnen konnte. All dies spricht dagegen, dass das vorliegende Verfahren eine aktivistische Aktion wäre, die den Beschuldigten verunglimpfen bzw. zu Fall bringen sollte.