es war vielmehr der Beschuldigte, der den Medien zum Strafverfahren Auskunft gab und in einem öffentlichen Forum darüber sprach (pag. 718 ff.). Die Privatklägerin wählte demgegenüber wie bereits erwähnt nicht die öffentliche Anprangerung, wie es R.________ in ihrem Artikel beschrieb, sondern beschritt den langwierigen, ordentlichen Rechtsweg. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin durch die Anzeige aufgrund des grossen Einflusses des Beschuldigten durchaus mit Nachteilen im beruflichen Bereich rechnen musste und aus dem Beschreiten des Prozessweges keinerlei Vorteile für sich gewinnen konnte.