Auch wenn die Privatklägerin mit diesem Satz in der Geschlechterdiskussion bis zu einem gewissen Grad Stellung bezogen hat, lässt sich daraus keineswegs ableiten, sie sei eine Art Aktivistin, die mit dem vorliegenden Verfahren einen Skandal entfachen und den Beschuldigten sowie seine Karriere im Rahmen der MeToo-Bewegung zu Fall habe bringen wollen. Das zeigt sich insbesondere daran, dass die Privatklägerin den ordentlichen Prozessweg beschritt und ihre Vorwürfe gerade nicht an die Öffentlichkeit tragen wollte (vgl. pag. 705 Z. 17 ff.); es war vielmehr der Beschuldigte, der den Medien zum Strafverfahren Auskunft gab und in einem öffentlichen Forum darüber sprach (pag. 718 ff.).