Auch diese Ansicht zielt vorliegend ins Leere. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung glaubhaft präzisierte, sie sei entgegen den Ausführungen der Verteidigung nicht Co-Autorin des genannten Artikels, sondern es handle sich um zwei Artikel, die nebeneinander publiziert worden seien. Sie habe R.________ nie getroffen und nie mit ihr zusammengearbeitet. Beim Artikel, welchen sie [die Privatklägerin], verfasst habe, handle es sich um eine Chronikkolumne und nicht um eine politische Kolumne (pag. 702 Z. 12 ff.).