Hinzu kommt, dass die Privatklägerin – hätte sie den Beschuldigten tatsächlich zu Unrecht belasten wollen – kaum eine versuchte, sondern eine vollendete Vergewaltigung konstruiert und diese auch wesentlich schlimmer dargestellt hätte, als sie das vorliegend tat. Die Verteidigung machte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung geltend, die Privatklägerin habe zusammen mit R.________, einer bekannten ________ Aktivis-