Sie hatte von daher keinen Anlass, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten. Das vom Beschuldigten gegen ihn vermutete Komplott findet in den Akten zudem keine Stütze und der Beschuldigte vermochte nicht schlüssig zu begründen, weshalb sich die Privatklägerin und I.________ gegen ihn verschworen haben sollten (vgl. pag. 364 Z. 31 ff.). Vielmehr liegt gestützt auf die vom Beschuldigten selbst verfassten Kolumnen die Vermutung nahe, dass dieser eifersüchtig war auf I.________, welcher zu dieser Zeit eine aussereheliche Beziehung mit der Privatklägerin führte. Konkret beschrieb der Beschuldigte in seiner Kolumne nämlich, dass wenn I._____