Hinweise dafür, dass es sich bei den Vorwürfen der Privatklägerin um Falschanschuldigungen oder um einen Komplott gegen den Beschuldigten handeln könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich und aus mehreren Gründen auch nicht wahrscheinlich: Vorab ist nochmals auf das Beziehungsgefüge zwischen den damals anwesenden Personen hinzuweisen. So stand die Privatklägerin in keiner Beziehung zum Beschuldigten, kannte ihn vor dem inkriminierten Vorfall nicht persönlich und begegnete ihm seither höchstens ein paar wenige Male zufällig auf Events (pag. 34 f., pag. 77 Z. 146). Sie hatte von daher keinen Anlass, den Beschuldigten fälschlicherweise zu belasten.