eifersüchtig zu machen. Sie habe ihn gebeten, über ihn zu schreiben, was er gemacht habe, und I.________ sei darauf reingefallen. Er habe einen Brief voller Lügen darüber geschrieben, wonach er, der Beschuldigte, die Privatklägerin verprügelt hätte (pag. 709 Z. 16 ff.). Hinweise dafür, dass es sich bei den Vorwürfen der Privatklägerin um Falschanschuldigungen oder um einen Komplott gegen den Beschuldigten handeln könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich und aus mehreren Gründen auch nicht wahrscheinlich: Vorab ist nochmals auf das Beziehungsgefüge zwischen den damals anwesenden Personen hinzuweisen.