24 Der Beschuldigte machte oberinstanzlich nochmals geltend, die Privatklägerin habe (zusammen mit I.________) einen Komplott gegen ihn geschmiedet. Konkret brachte er dazu im Rahmen seiner Einvernahme vor, nie gedacht zu haben, dass seine Briefe, welche er für die Privatklägerin geschrieben habe, jemals gebraucht würden, um eine Anschuldigung zu stützen oder etwas, das er nie machen würde (pag. 708 Z. 33 ff.). Überdies äusserte er – wie hiervor bereits erwähnt –, die Privatklägerin habe ihn gebeten, eine Kolumne zu schreiben, um I.________ eifersüchtig zu machen.