Die Versuche des Beschuldigten, diese Kolumnen als nichts Aussergewöhnliches abzutun, wirken konstruiert und unglaubhaft. Selbst wenn die Kolumnen nicht wortwörtlich zu verstehen sind, erzeugen sie zusammen mit den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ein äusserst stimmiges Gesamtbild und bestätigen deren Schilderungen. 11.6 Frage einer allfälligen Falschanschuldigung Die Vorinstanz prüfte abschliessend zu Recht, ob allfällige Anzeichen einer Falschbelastung seitens der Privatklägerin vorliegen (pag. 478 ff., S. 26 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).