Dies folgt aus dem zeitlichen Zusammenhang, der Nennung der beteiligten Personen – F.________, G.________, die Privatklägerin und I.________ – sowie dem Inhalt – ein Wochenende in L.________, eine Frau, die mit einem fremden Mann flirtet, der daraus entstehende Konflikt sowie die beschriebene Abneigung des Beschuldigten gegenüber I.________. Die Versuche des Beschuldigten, diese Kolumnen als nichts Aussergewöhnliches abzutun, wirken konstruiert und unglaubhaft.