709 Z. 16 ff.). Ebenfalls auf Frage, warum er gut eine Woche nach dem inkriminierten Vorfall einen Text publiziert habe, wiederholte er, die Privatklägerin habe ihn darum gebeten, eine Kolumne zu schreiben, in welcher er äussere, dass sie ihm gefalle, um I.________ eifersüchtig zu machen. Einen spezifischen Grund habe es für den Artikel aber nicht gegeben. Auf konkreten Vorhalt hin, wonach er in der Kolumne die Geschichte von Gülf und Gibel erwähne und inwiefern diese Geschichte mit der Geschichte in L.________ vergleichbar sei, führte der Beschuldigte aus, er könne nicht sagen, wieso er diese erwähnt habe.