23 um die Privatklägerin handle (pag. 78 Z. 178). Die Erwähnung von I.________ erklärte er damit, dass die Privatklägerin ihn gebeten habe, etwas Nettes über sie zu schreiben. Sie habe ihm gedankt für das Schreiben der Kolumne. Sie sei damals mit I.________ ausgegangen (pag. 363 Z. 18 ff. und pag. 365 Z. 9 ff.). Einen Zusammenhang zu den Vorwürfen sehe er nicht (pag. 78 Z. 183 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte aus, als Kolumnist müsse man pro Woche drei Kolumnen produzieren. Er habe für die ____