63 f. Z. 175 ff.). Es wurde jedenfalls bis zuletzt weder vom Beschuldigten selbst noch von der Verteidigung geltend gemacht, bei den aktenkundigen Fotos der Briefe könnte es sich in irgendeiner Form um Fälschungen handeln. Zu berücksichtigen ist schliesslich auch die vom Beschuldigten nach dem inkriminierten Vorfall verfasste Kolumne. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft auf Vorhalt der von der Privatklägerin eingereichten Kolumne, dass dies seine sei. Er mache das schon seit 45 Jahren, schreibe dreimal pro Woche Kolumnen und berichte darin über sein Leben. Er tue das, um Leser zu amüsieren und zu unterhalten.