Dass die Briefe an die Privatklägerin gerichtet waren und ihr in der zweiten Hälfte des inkriminierten Wochenendes zugegangen sind, ergibt sich somit nicht nur aus den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten selbst, sondern auch aus dem konkreten Inhalt. Angesichts der Eingeständnisse des Beschuldigten kann er im Übrigen nichts aus dem Umstand ableiten, dass die Briefe nicht mehr im Original vorhanden sind und die Privatklägerin zum Verbleib der Originale nicht gänzlich konstante Aussagen machte (pag. 34, pag. 63 f. Z. 175 ff.).