708 Z. 42) – in der zweiten Nacht verfasst haben. Ausserdem sind die Briefe an "Darling L" adressiert, wobei L der Anfangsbuchstabe des Vornamens der Privatklägerin ist. Ein erkennbarer Zusammenhang zu den Namen der übrigen Besucherinnen am besagten Wochenende – E.________ und G.________ – besteht demgegenüber nicht. Dass die Briefe an die Privatklägerin gerichtet waren und ihr in der zweiten Hälfte des inkriminierten Wochenendes zugegangen sind, ergibt sich somit nicht nur aus den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten selbst, sondern auch aus dem konkreten Inhalt.