Der Beschuldigte passte somit nicht nur seine Aussagen im Laufe des Verfahrens an, sondern versuchte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gar, einen Erklärungsversuch zum Nachteil der Privatklägerin nachzuschieben, was keineswegs zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beiträgt. Als aufschlussreich erweist sich die Passage des zweiten Briefes "I've rarely felt as close and attracted to someone as I did these last 24 hours". Aufgrund dieser Zeitangabe muss der Beschuldigte diesen Brief – entgegen seiner Behauptung (pag. 708 Z. 42) – in der zweiten Nacht verfasst haben.