Er hätte nie gedacht, dass die Briefe jemals gebraucht würden, um eine Anschuldigung zu stützen oder etwas, das er nie machen würde. Die Briefe seien am ersten Abend geschrieben worden. Wieso er darin das Wortspiel «qui s’excuse, s’accuse» benutzt habe, wisse er nicht mehr (pag. 708 f. Z. 30 ff.). Der Beschuldigte passte somit nicht nur seine Aussagen im Laufe des Verfahrens an, sondern versuchte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gar, einen Erklärungsversuch zum Nachteil der Privatklägerin nachzuschieben, was keineswegs zur Glaubhaftigkeit seiner Aussagen beiträgt.