22 nachdem man etwas getrunken habe. Es könne nicht so verstanden werden, dass er sich bei der Privatklägerin entschuldigt habe. Es gebe nichts, wofür er sich entschuldigen müsste. Was da gemeint sei, wisse er nicht (pag. 76 Z. 85 f. und 101 f.). Vor der Vorinstanz meinte der Beschuldigte, er sei Autor und schreibe die ganze Zeit. Er habe eine Kolumne geschrieben über seine Schreiben. In T.________ sei er bekannt für das Schreiben solcher Briefe. Er glaube, einige Notizen am ersten Abend des Wochenendes geschrieben zu haben, nachdem er etwas getrunken habe (pag. 362 Z. 23 ff.).