34 und pag. 62 Z. 151 ff.). Der Beschuldigte wollte in seiner ersten Einvernahme die Frage nach einem Gedicht in Bezug auf die Privatklägerin zunächst nicht verstehen. Anschliessend bestritt er, ihr je persönlich geschrieben zu haben (pag. 55 Z. 196 ff.). Auf Vorhalt der Briefe deponierte er bei seiner zweiten Befragung dann, es sehe aus wie seine Handschrift. Er habe sehr viele von diesen Briefen geschrieben. Es mögen vielleicht 10 oder 50 oder hunderte gewesen sein, die in T.________ zirkulieren würden.