Dass sich die Privatklägerin jedoch nicht im Abend geirrt hatte und an dieser Auffassung auch die von der Verteidigung eingereichten Kalendereinträge nichts zu ändern vermögen, wurde hiervor bereits ausgeführt. Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatklägerin sowohl zum Rahmen- wie auch zum Kerngeschehen sehr konstant, mit zahlreichen Details angereichert, nachvollziehbar und damit gesamthaft sehr glaubhaft ausfielen, während die Aussagen des Beschuldigten als nicht konstant, oberflächlich und detailarm bezeichnet werden müssen. 11.5 Briefe und Kolumne