707 Z. 24 ff.). Damit wollte der Beschuldigte erneut suggerieren, die Schilderungen der Privatklägerin betreffend Drinks, Musik und Tanzen im Chalet würden den ersten Abend betreffen, als G.________ noch mit der Privatklägerin das Zimmer geteilt hatte, und die Vorwürfe damit nicht zutreffen könnten. Dass sich die Privatklägerin jedoch nicht im Abend geirrt hatte und an dieser Auffassung auch die von der Verteidigung eingereichten Kalendereinträge nichts zu ändern vermögen, wurde hiervor bereits ausgeführt.