707 Z. 33 f.). Diese neu erfolgte Anreicherung mit Details scheint angesichts des Zeitablaufs nachgeschoben und nicht glaubhaft. Gleiches gilt für die vor der Vorinstanz erstmals getätigte Aussage des Beschuldigten, sie seien beim Abendessen am ersten Abend lange geblieben und hätten zuhause noch mehr Drinks gehabt (pag. 360 Z. 17 ff.), und die an der oberinstanzlichen Verhandlung gemachte Äusserung, er könne sich nicht genau erinnern, es sei 13 Jahre her, aber sie hätten [am ersten Abend] viel getrunken und seien spät zu Bett gegangen, um zwei oder drei Uhr morgens (pag. 707 Z. 24 ff.).