54 Z. 155 f.). Dass man sich nach rund 13 Jahren nicht mehr an den Ablauf eines Abends mit Bekannten erinnern kann, wäre zwar grundsätzlich verständlich. Wenig nachvollziehbar ist dagegen, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung – also über 14 Jahre später – plötzlich im freien Bericht zu erzählen wusste, dass sie am Samstagabend ein frühes