Die Schilderungen in den Briefen passen zu den Aussagen der Privatklägerin, nicht aber zu jenen des Beschuldigten. Auffallend ist weiter die fehlende Logik in den vom Beschuldigten geltend gemachten Erinnerungslücken. So wusste er in seiner ersten Befragung zu berichten, dass sie am ersten Abend als Gruppe nach Z.________ zum Nachtessen und am anderen Tag zum Mittagessen in den N.________(Club) gegangen seien (pag. 54 Z. 124 und Z. 142), zum Verlauf des zweiten Abends konnte er dagegen keine Angaben mehr machen. Er könne sich an nichts Spezielles erinnern. Sie seien einfach nach Hause gekommen und zu irgendeinem Zeitpunkt sei man zu Bett gegangen (pag. 54 Z. 155 f.).