und die Kolumne (pag. 84 ff.) als widerlegt gelten muss (vgl. dazu Ziff. 11.5 hiernach). Daraus ergibt sich vielmehr, dass sich der Beschuldigte offenbar stark zur Privatklägerin hingezogen fühlte und gar von Liebe sprach. Interessant ist auch, dass der Beschuldigte im zweiten Brief schrieb, von der Privatklägerin zurückgewiesen worden zu sein ("I'm very sad you chose to reject me") und im zweiten und dritten Brief eine gewisse Wehmut erkannt werden kann (pag. 45 und 48 f.). Die Schilderungen in den Briefen passen zu den Aussagen der Privatklägerin, nicht aber zu jenen des Beschuldigten.