52 Z. 53 und pag. 76 Z. 97) und er verneinte, je ihr Schlafzimmer betreten zu haben (pag. 54 Z. 159, pag. 76 Z. 97 und pag. 364 Z. 12 ff.). Weitere Angaben zum Kerngeschehen machte er nicht. Dies scheint im Grundsatz nachvollziehbar, denn hat es tatsächlich keinen sexuellen Übergriff gegeben, kann der Beschuldigte auch keine Aussagen dazu machen. Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ergeben sich aber zunächst daraus, dass er wie bereits gesehen stets betonte, die Privatklägerin sei nicht mehr als eine Frau, die einmal in seinem Chalet gewesen sei (pag. 52 f. Z. 57), was durch die aktenkundigen Briefe (pag. 44 ff.) und die Kolumne (pag.