Hinweise dafür, dass die Privatklägerin die beiden Abende falsch eingeordnet hätte und ihre Aussagen bzw. Anschuldigungen bereits aufgrund der äusseren Abläufe falsch sein sollten, liegen somit keine vor. Solches lässt sich auch aus den Kalendereinträgen keineswegs ableiten. Im Übrigen konnte die Privatklägerin das Rahmengeschehen an der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals chronologisch, detailliert und gleichbleibend schildern (pag. 699 f. Z. 2 ff.), weshalb dafür auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Der Beschuldigte bestritt während des gesamten Verfahrens konsequent, die Privatklägerin "angerührt" zu haben (pag. 52 Z. 53 und pag.