Diese Aussagen wirken realitätsgetreu und damit erlebt. Gleichzeitig ist nachvollziehbar, dass sie vom ersten Abend deutlich weniger detailliert berichtete, war dieser für sie doch von deutlich geringerer Bedeutung und damit weniger einprägsam. Auffallend ist sodann, dass die Privatklägerin G.________ in ihren Schilderungen des zweiten Abends mit keinem Wort erwähnte, was gerade dazu passt, dass diese zu diesem Zeitpunkt bereits abgereist war. Hinweise dafür, dass die Privatklägerin die beiden Abende falsch eingeordnet hätte und ihre Aussagen bzw. Anschuldigungen bereits aufgrund der äusseren Abläufe falsch sein sollten, liegen somit keine vor.