Vielmehr ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die Kalendereinträge von F.________ – deren Entstehung ohnehin unklar und der Beweiswert entsprechend gering ist – den Ausführungen der Privatklägerin in keiner Weise widersprechen. So wurde zwar am Freitag, 6. September 2009 um 19.30 Uhr vermerkt, dass die Gruppe beim Beschuldigten angekommen sei, dann zu Abend gegessen habe, noch in einen Nachtclub gegangen sei und einen «nightcap» gehabt habe (pag. 425, «Settle in to A.________: dinner then nightclub then nightcap – late!!! 0330 finish»). Es leuchtet jedoch nicht ein, wieso es am zweiten – hier relevanten – Abend nicht spät hätte werden sollen, zumal F.______